Planungsdokumente: 2. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen: Ausbau der Erneuerbaren Energien

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festlegungen

10.1-2 Grundsatz: Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung

Es sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Erhöhung der Energieeffizienz und für eine sparsame Energienutzung zu schaffen.

Erläuterung

Die integrierte Klima- und Energiestrategie der Europäischen Union sieht vor, in der Europäischen Union bis 2020 den Anteil der erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch auf 20 % und die Energieeffizienz um 20 % zu steigern. Nordrhein-Westfalen strebt zudem an, die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen bis 2020 um mindestens 25 % und bis 2050 um mindestens 80 % im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 zu verringern.

Die konsequente Nutzung der erneuerbaren Energien stellt ein wichtiges Element zur Minderung der Treibhausgasemissionen dar. Dazu ist auf der jeweiligen Ebene die raumverträgliche Nutzung der verschiedenen erneuerbaren Energien planerisch zu ermöglichen. Allerdings ist die Entwicklung zu einem nachhaltigen Energiesystem mit vielfältigen räumlichen Auswirkungen verbunden, da die Erzeugung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Energien einen hohen Flächenbedarf hat. Soweit für den Ausbau der erneuerbaren Energien Standorte im Freiraum notwendig werden, soll zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Nutz- und Schutzfunktionen des Freiraums bei der Festlegung von Standorten für erneuerbare Energien auch den Belangen des Freiraumschutzes und des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen und somit ein Beitrag zu einer nachhaltigen Flächeninanspruchnahme geleistet werden.

Planerische Maßnahmen können auch einen substantiellen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Ein hohes Energieeinsparpotenzial liegt im Bereich einer Raum- und Siedlungsentwicklung, die Verkehr reduziert sowie die Kraft-Wärme-Kopplung und die Nutzung von Abwärme ermöglicht. Hier gilt es das Leitbild der „Europäischen Stadt“ (s. Kapitel 6.1 Festlegungen für den gesamten

Siedlungsraum) umzusetzen. Eine integrierte Siedlungs- und Verkehrsplanung und eine Verringerung der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungszwecke, verbunden mit qualitätvollem verdichtetem Bauen im Bestand, tragen maßgeblich dazu bei, den Energieverbrauch zu reduzieren.

10.1-3 Grundsatz: Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie

Geeignete Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie sollen in den Regional- und Bauleitplänen festgelegt werden.

Erläuterung

Die Lösung raumordnerischer Konflikte in Bezug auf die Festlegung von Standorten für die Erzeugung und Speicherung von Energie ist eine wichtige Aufgabe von Regional- und Bauleitplanung. Regionale und kommunale Planungsträger treffen jeweils für ihre Ebene die planerischen Entscheidungen für Standorte, die der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern (Windenergie, Biomasse, Solarenergie, Geothermie, Wasserkraft) und fossilen Energieträgern (Gas, Kohle) dienen.

Geeignet sind Standorte, die mit den textlichen und zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen Vorgaben vereinbar sind und die regionalplanerischen sowie bauplanungs- und fachrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus müssen Standorte für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien über die notwendigen naturräumlichen Gegebenheiten verfügen, wie z. B. Windhöffigkeit, Sonneneinstrahlung, Geologie des Standortes. Für die Energieerzeugung aus fossilen Energieträgern richtet sich die Eignung des Standortes maßgeblich nach der räumlichen Nähe zur Lagerstätte, den Versorgungswegen für Kohle oder Erdgas, dem elektrischen Übertragungsnetz, den Fernwärmeleitungen sowie den Verbrauchsschwerpunkten oder den bestehenden Produktionsanlagen mit den dort vorhandenen Strom- und Wärmebedarfen.

Weitere Festlegungen finden sich in folgenden Kapiteln: 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien und 10.3 Kraftwerksstandorte. Für die Nutzung von Geothermie werden keine eigenständigen Festlegungen getroffen, da hiervon in der Regel keine raumbedeutsamen Auswirkungen ausgehen.

Die zunehmend fluktuierende Stromerzeugung erfordert den Ausbau neuer Speicherkapazitäten. Als Energiespeicher und zugleich als Standorte für Pumpspeicherkraftwerke eignen sich Talsperren (s. Kapitel 7.4 Wasser). Des Weiteren kommt der Neubau von Pumpspeicherkraftwerken mit entsprechenden Speicherbecken in Betracht. Pumpspeicherkraftwerke tragen entscheidend zur Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien bei, da sie die fluktuierende Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien und die im Tagesverlauf stark schwankende Stromnachfrage ausgleichen. Dadurch erhöhen Pumpspeicherkraftwerke die Effektivität der Stromerzeugung und tragen zur Netzstabilität bei. Zudem bieten sich ggf. durch den Bergbau entstandene Hohlräume für die Errichtung von Unterflur-Pumpspeicherkraftwerken an (s. Kap. 9.3 Energetische Rohstoffe). Die Standorte für die oberirdischen Teile dieser Anlagen sind zu sichern, wenn sie raumbedeutsam sind. Ebenso sind für mögliche Anlagen zur Druckluftspeicherung in Kavernen (vgl. Erl. zu 9.2-5) die oberirdischen Teile dieser Anlagen zu sichern, sofern sie raumbedeutsam sind.

Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten ist sicherzustellen, dass die Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie mit den sie umgebenden Nutzungen vereinbar sind. Dies kann beispielsweise auch durch ausreichende Abstände zu sensiblen Nutzungen erreicht werden.

10.1-4 Ziel: Kraft-Wärme-Kopplung

Die Potenziale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme sind zum Zwecke einer möglichst effizienten Energienutzung in der Regional- und Bauleitplanung zu nutzen.

Erläuterung

Die Energieeffizienz kann durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung gesteigert und damit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Die Wärme kann wirtschaftlich nur über begrenzte Entfernungen ohne große Wärmeverluste transportiert werden. Daher sollen für die Auskopplung von Wärme zur Nah- und Fernwärmeversorgung Anbieter und Abnehmer soweit möglich einander räumlich zugeordnet werden. Als Anbieter kommen Anlagen zur Energieerzeugung sowohl aus konventionellen als auch erneuerbaren Energieträgern in Frage ebenso wie z. B. produzierende Industrie- und Gewerbebetriebe oder Kläranlagen. Wärmenutzer können z. B. Gewerbe- und Industriebetriebe sein. Denkbar ist auch der Einsatz der Wärme im Unterglasanbau oder in privaten Haushalten.

Eine kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung kann besonders wirksam in Wohngebieten mit großem Wärmebedarf oder in Gewerbe- und Industrieansiedlungen zum Einsatz kommen. Regionale und kommunale Planungsträger haben die technisch erschließbaren und wirtschaftlich nutzbaren Potenziale der Kraft-Wärme-Kopplung auszuschöpfen (s. auch Grundsatz 6.1-7). Dabei sind auch die Möglichkeiten des weiteren Ausbaus von Nahund Fernwärmenetzen zu berücksichtigen (s. Kapitel 8.2 Transport in Leitungen).

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