Planungsdokumente: 2. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen: Ausbau der Erneuerbaren Energien

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festlegungen

10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien

10.2-1 Grundsatz: Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien

Halden und Deponien sollen als Standorte für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gesichert werden, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforderungen nicht entgegenstehen.

Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien, die bereits für Kultur genutzt werden.Fachliche Anforderungen stehen einer Nutzung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auch dann entgegen, wenn für Halden und Deponien in einem regional abgestimmten und beschlossenen städtebaulichen Nachnutzungskonzept Nutzungen im Bereich Kunst und Kultur vorgesehen sind.

Erläuterung

erneuerbarer Energien

Der verstärkte Ausbau der erneuerbaren Energien erfordert eine hinreichende Verfügbarkeit von Flächen für entsprechende Erzeugungsanlagen. Zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Nutz- und Schutzfunktionen und im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden bieten sich daher Standorte an, die durch eine frühere Nutzung bereits baulich vorgeprägt sind oder als künstliche Bauwerke errichtet wurden (z. B. Aufschüttungen). Halden und Deponien kommen aufgrund ihrer exponierten Lage zur Nutzung von Solarenergie, zum Anbau nachwachsender Rohstoffe oder als Standorte für die Windenergieerzeugung in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass Halden oder Deponien für die Errichtung beispielsweise von Solar- oder Windenergieanlagen grundsätzlich deponietechnisch und baulich geeignet sind sowie Anforderungen z. B. des Grundwasser-, Brand-, Naturschutzes nicht entgegenstehen.

Halden und Deponien sind Bestandteil der industriell-anthropogen geprägten Kulturlandschaft. Die Nutzung durch Erneuerbare Energien stellt hierbei eine Fortentwicklung der Kulturlandschaft im Sinne des Kapitels 3 dar. Ebenso schließt eine Funktion für Tourismus und Naherholung sowie für das Landschaftsbild die Nutzung durch Erneuerbare Energien nicht grundsätzlich aus. Bei Halden und Deponien mit besonderer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz ist eine Verträglichkeit der Nutzung durch Erneuerbare Energien im Einzelfall zu bewerten.

10.2-2 Ziel: Vorranggebiete für die Windenergienutzung

Für Nordrhein-Westfalen sind insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche planerisch für die Windenergie festzulegen. Dazu sind in den sechs Planungsregionen Bereiche für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen (Windenergiebereiche) in mindestens folgendem Umfang festzulegen:

Planungsregion Arnsberg: 13 186 Hektar,

Planungsregion Detmold: 13 888 Hektar,

Planungsregion Düsseldorf: 4 151 Hektar,

Planungsregion Köln: 15 682 Hektar,

Planungsregion Münster: 12 670 Hektar,

Planungsregion des Regionalverbandes Ruhr: 2 036 Hektar.

Diese Vorranggebiete sind als Rotor-außerhalb-Flächen festzulegen.

Erläuterung

Der Bund hat mit dem Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) den Ländern verbindliche Flächenziele für den Ausbau der Windenergie vorgegeben. Nordrhein-Westfalen soll danach bis spätestens 2032 1,8 Prozent (61 402 Hektar) der Landesfläche für Windenergie planerisch sichern. Diese Flächensicherung ist aus Klimaschutzgründen und für eine bezahlbare Energieversorgung absolut erforderlich. Nordrhein-Westfalen verfolgt daher eine wesentlich kürzere Umsetzungsfrist (siehe Grundsatz 10.2-5).

Die verbindliche, räumliche Flächenfestlegung erfolgt in Nordrhein-Westfalen in den Regionalplänen der sechs Planungsregionen als Windenergiebereiche. Der Terminus „Windenergiebereiche“ entspricht der nordrhein-westfälischen Systematik. Diese „Windenergiebereiche“ entsprechen den „Windenergiegebieten“ aus der Gesetzessprache des Wind-an-Land-Gesetz des Bundes.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie eine Flächenanalyse durchgeführt und im LANUV-Fachbericht 142 Flächenanalyse Windenergie Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

Die Potenziale für die Nutzung der Windenergie sind in den Planungsgebieten Nordrhein-Westfalens naturräumlich sehr unterschiedlich. Bei der Verteilung auf die Planungsregionen sind zunächst die landesweiten Flächenpotenziale nach naturräumlichen, siedlungsstrukturellen und windenergietechnischen Restriktionen ermittelt worden. Im Rahmen der Flächenstudie wurde rechnerisch eine Obergrenze des Flächenpotenzials je Gemeinde auf maximal 15 Prozent der Gemeindefläche angesetzt, um einzelne Gemeinden nicht übermäßig zu belasten (vergleiche Grundsatz 10.2-11). Dieser Wert von 15 Prozent wird als Obergrenze angehalten, da die Bereitstellung entsprechender Flächenanteile für viele Gemeinden eine große Herausforderung darstellt. Um eine Umzingelung von Ortslagen in Gemeinden mit überdurchschnittlichen Potenzialen zu vermeiden und verbleibende kommunale Planungsspielräume zu erhalten, wird daher auf Basis der Flächenanalyse dieser Wert angesetzt. Diese rechnerische Obergrenze entspricht zudem der in NRW tatsächlich vorhandenen maximalen Ausdehnung kommunaler Konzentrationszonen.

Gesondert wird zudem das Windenergiepotenzial in nicht fachrechtlich geschützten Teilflächen der regionalplanerischen „Bereiche für den Schutz der Natur“ aufgezeigt. Der planerische Spielraum der Regionen wird insoweit erweitert (siehe Ziel 10.2-8). Auch wird im Landesentwicklungsplan durch eine geeignete Festlegung auf das grundsätzlich zur Verfügung stehende Windenergiepotential in Gewerbe- und Industriegebieten, arrondierend zu gewerblichen und industriellen Nutzungen, hingewiesen.

Eine „gerechte Verteilung“ der Ausbauziele für die Windenergie auf die Planungsregionen muss diese unterschiedlichen Windenergiepotenziale ebenso berücksichtigen wie die Flächengrößen der Planungsregionen. Zentral für die Abwägung ist neben den Potenzialen die Berücksichtigung der bestehenden regionalen und kommunalen Flächenausweisungen. So besitzen derzeit die beiden Planungsregionen mit den absolut höchsten Potenzialen (Arnsberg und Köln) anteilig den geringsten Anteil ihres Potenzials in bereits ausgewiesenen Flächen (kommunale Windkonzentrationszonen oder regional ausgewiesene Flächen). Dies ist zu berücksichtigen, um ein angemessenes Verhältnis zwischen den ausgewiesenen Flächen und den raumstrukturellen Potenzialen und anderen Raumfunktionen zu erreichen. Daher wird von einer rein potenzialorientierten Verteilung abgewichen.

Für die Flächenverteilung wird zunächst auf die Ableitung der Flächenziele im Rahmen des WindBG zurückgegriffen Dies soll in der Abwägung berücksichtigt werden, indem eine Deckelung anteilig zur Fläche der Planungsregionen eingeführt wird. Dieses Vorgehen ist sachgerecht, da es im Vergleich zu einer bundesweiten Umsetzung des WindBG ausschließt, dass Planungsregionen in NRW einen größeren Anteil ihrer Fläche für die Windenergie ausweisen müssen, als dies in Gebieten der Bundesrepublik mit größeren tatsächlichen Potenzialen der Fall sein wird.

Gleichzeitig muss ein zusätzliches Kriterium eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die Planungsregionen ihre Teilflächenziele auf Basis der Potenzialstudie umsetzen können. In Ermangelung eines alternativen objektiven Maßstabs für die Berücksichtigung der Potenziale für die übrigen abzuwägenden Belange der Raumordnung wurde eine Annäherung vorgenommen, die es erlaubt, eine möglichst plausible Obergrenze für die Nutzung der Flächenpotenziale zu identifizieren und zu einer sachgerechten Abwägung bei der Verteilung der Flächenziele zu gelangen.

Auf Grund der sehr unterschiedlichen Siedlungsdichte innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen wird zusätzlich begrenzend eine Obergrenze von maximal 75 Prozent der in der jeweiligen Planungsregion insgesamt zur Verfügung stehenden Windenergiepotentiale angehalten. Die Obergrenze von 75 Prozent entspricht dem Ansatz, zumindest einen Planungsspielraum auf einem Viertel der Potenziale offen zu halten. Aus diesem Ansatz ergeben sich die Teilflächenziele dann rechnerisch. Zu beachten ist auch, dass durch die Restriktionen der Flächenanalyse bereits sichergestellt ist, dass eine Vorsorge für zentrale Belange des Siedlungsraums und der Rohstoffversorgung in den Regionen bereits sichergestellt ist.

Die Kombination aus Begrenzung der Gesamtflächeninanspruchnahme für einige Planungsregionen und maximaler Begrenzung des Potenzials für andere Regionen erscheint insgesamt als planerisch angemessene Lösung, um die unterschiedlichen Strukturen des Raums, bereits vorhandene Flächen zur Nutzung der Windenergie sowie die übrigen Belange in einen sachgerechten Ausgleich zu bringen.

Nach der Berechnungsmethode ergibt sich ein Überschuss von 211 Hektar. Dies entspricht anteilig 0,3 Prozent des zu erbringenden Flächenbeitragswertes nach WindBG und ist damit geringfügig. Der Überhang ist in seiner geringen Größe vertretbar und stellt zudem eine Möglichkeit dar, den Flächenbeitrags wert nach WindBG bei geringfügigen Umsetzungsschwierigkeiten in den Planungsregionen zu erreichen.

Analog zur bundesgesetzlich im Wind-an-Land-Gesetz eröffneten Möglichkeit zur Umverteilung von Flächenzielen zwischen den Bundesländern ist auch hier landesseitig im Verhältnis der sechs Planungsregionen untereinander auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Ein Flächenüberhang in einer Planungsregion könnte grundsätzlich geeignet sein, eine Verminderung des Flächenumfangs in anderen Planungsregionen zu begründen. Das landesplanerische Instrument der Zielabweichung mit seiner Voraussetzung, dass die Grundzüge der Planung gewahrt sein müssen, kann hierfür genutzt werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens könnte eine sachgerechte Ausgestaltung einer solchen Umverteilung festgelegt und auch landesseitig über die Zielabweichung entschieden werden.

Bei der Planung von Vorranggebieten für Windenergie ist der Grundsatz 8.2-1 zu berücksichtigen. Danach sollen Transportfernleitungen bedarfsgerecht ausgebaut und in Leitungsbändern flächensparend und gebündelt geführt und an bereits vorhandene Bandinfrastrukturen im Raum angelehnt werden. Dazu wird es in aller Regel sinnvoll sein, sofern raumstrukturell möglich, den Bereich parallel zu vorhandenen raumbedeutsamen ober- und unterirdischen Transportfernleitungen durch einen Puffer freizuhalten, der es ermöglicht, Leitungen von der Flächenausdehnung her (inklusive zwingend erforderlichem Sicherheitspuffer) ein weiteres Mal in separater Lage dort unterzubringen.

Zur Umsetzung von Grundsatz 8.2-1 soll darüber hinaus bei der Festlegung von Windenergiebereichen die über die Bundesfachplanung festgelegten oder durch Raumordnungsverfahren beziehungsweise Raumverträglichkeitsprüfungen empfohlenen Trassenkorridore für raumbedeutsame ober- und unterirdische Transportfernleitungen berücksichtigt werden, dies insbesondere, wenn das förmliche Planfeststellungsverfahren bereits eingeleitet wurde. Umgekehrt sollen neue raumbedeutsame ober- und unterirdische Transportfernleitungen so geplant werden, dass in Aufstellung befindliche oder festgelegte Windenergiebereiche nicht tangiert werden.

Trassenführungen durch festgelegte Windenergiebereiche sind nur möglich, wenn sie mit der Vorrangfunktion der Windenergiebereiche vereinbar sind. In Aufstellung befindliche Windenergiebereiche sind bei den Trassenführungen zu berücksichtigen. In Bezug auf die Vereinbarkeit von Windenergiegebieten wird drauf hingewiesen, dass Windenergieanlagen auf Grund von Nachlaufturbulenzen technisch bedingte Mindestabstände zu anderen Windenergieanlagen aufweisen. Für Transportleitungen, für die es keine ernsthaft in Betracht kommenden alternativen Trassenführungen um einen in Aufstellung befindlichen oder festgelegten Windenergiebereich gibt, ist eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf den Einklang mit der Vorrangfunktion des Windenergiebereichs erforderlich. Wenn die Einzelfallprüfung keine Vereinbarkeit ergibt, kommt für die beschriebenen Fallkonstellationen ein Zielabweichungsverfahren oder eine Regionalplanänderung in Betracht. Es wird davon ausgegangen, dass im Falle einer Vereinbarkeit der Trassenplanung mit dem Windenergiebereich der Flächenbeitragswert angerechnet wird. Im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens wäre unter anderem nachzuweisen, dass die Erreichung des Flächenbeitragswertes nicht in Frage gestellt wird (weiterhin hinreichend Flächen ausgewiesen sind). Im Rahmen des Regionalplanänderungsverfahrens müssten für den Flächenbeitragswert ggf. verlorene Flächen andernorts neu ausgewiesen werden. Auf Ziel 10.2-10 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

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