10.2-6 Ziel: Windenergienutzung in Waldbereichen
Regionalplanerisch festgelegte Waldbereiche können für die Windenergienutzung in Anspruch genommen werden, sofern es sich um Nadelwald handelt. Ausgenommen hiervon sind Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturwaldzellen, Wildnisentwicklungsgebiete sowie Natura 2000-Gebiete.
Erläuterung
Die Festlegung des Ziels 10.2-6 eröffnet den Regionalplanungsbehörden die Möglichkeit, bei der Festlegung von Windenergiebereichen unter den im Ziel genannten Voraussetzungen auch Nadelwaldflächen in Anspruch zu nehmen (überlagernd festzusetzen). Damit soll die Umsetzung des Ziels 10.2-2 beziehungsweise der im WindBG des Bundes den Ländern verbindlich vorgegebenen Flächenziele für den Ausbau der Windenergie ermöglicht beziehungsweise erleichtert werden.
Mit der möglichen Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen für die Festlegung von Windenergiebereichen wird § 2 EEG Rechnung getragen, wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Die erneuerbaren Energien sollen insoweit in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen als vorrangiger Belang eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist.
Mit Öffnung von rund 340 000 Hektar Nadelwald einschließlich der darin vorhandenen Kalamitätsflächen, die bisher bereits etwa ein Drittel der insgesamt durch das LANUV ermittelte Potentialfläche für die Windenergienutzung umfassen, bilden die Nadelwaldflächen und Kalamitätsflächen in Nordrhein-Westfalen ein erhebliches Potential für den Ausbau der Windenergie, ohne welches die Flächenausbauziele des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zu erreichen wären. Auf der Grundlage der durch das LANUV erarbeiteten Flächenanalyse Windenergie NRW ist eine Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen bei der Festlegung der konkreten Windenergiebereiche in den Regionalplänen daher zwingend erforderlich, um eine gerechte Verteilung der Flächenbeitragswerte für die Windenergienutzung zu gewährleisten. Nadelwaldflächen sind Wälder, in denen Nadelbäume die vorherrschende Baumart bilden und deren Bewirtschaftung hauptsächlich auf die Nutzung dieser Nadelbaumarten ausgerichtet ist.
Für die Identifikation von Nadelwaldflächen können zum Zeitpunkt der Planung aktuelle Daten der Landvermessung (Geobasis.NRW) zur Landbedeckung herangezogen werden, die zwischen in Nadel- und Laubwald unterscheiden. Zur Prüfung der Eignung der ausgewiesenen Windenergiebereiche auf Nadelwaldflächen wird auf § 13 LPlG NRW in Verbindung mit § 9 ROG und somit auf die zu erfolgende frühzeitige Unterrichtung und Aufforderung an die unteren Forstbehörden, für die Abwägung zweckdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen, verwiesen. Die ab dem Jahr 2007 beziehungsweise seit dem Jahr 2018 auf Kalamitätsflächen mit Laubholz entstandenen Naturverjüngungen oder durchgeführten Wiederaufforstungsmaßnahmen fallen derzeit nicht unter den planerischen Schutz von Laubwald. Da im Regelfall nach 20 Jahren das Mischungsverhältnis eines Waldbestandes konsolidiert ist, gilt der planerische Schutz für diese Laubwälder ab dem Jahr 2027 beziehungsweise ab dem Jahr 2038.
Weiterhin wird im Rahmen der Schutzgutabwägung die Festlegung von Windenergiebereichen auf Nadelwaldflächen ausgeschlossen, soweit diese Flächen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturwaldzellen, Wildnisentwicklungsgebieten und Natura 2000Gebieten liegen. Nadelholzflächen innerhalb dieser Schutzgebiete können ein großes Biotoppotential haben oder der Entwicklung eines entsprechenden Biotoppotentials dienen. Auch das Ziel eines zügigen Ausbaus der Windenergienutzung spricht gegen eine Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, nationalen Naturmonumenten und Natura 2000-Gebieten, da ein verfahrensbeschleunigter Ausbau der Windenergie EU- und bundesrechtlich allein außerhalb der vorgenannten Gebiete im Rahmen sogenannter „Beschleunigungsgebiete gemäß RED III“ möglich ist.
Ebenso kommen Naturwaldzellen aufgrund ihres wissenschaftlich langfristig angelegten Schutzzweckes nicht für die Festlegung von Windenergiebereichen in Betracht. Seit dem Jahr 1971 wurde in Nordrhein-Westfalen ein Netzwerk von 75 überwiegend kleinräumigen Naturwaldzellen ausgewiesen, in denen die natürlichen Lebensabläufe unserer Wälder ungestört bleiben und erforscht werden. Eine entsprechende Inanspruchnahme von Nadelwaldflächen ist auch im Rahmen der kommunalen Planung von Flächen für Windenergienutzung möglich.