Planungsdokumente: 2. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen: Ausbau der Erneuerbaren Energien

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festlegungen

10.2-3 Ziel: Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit Windenergiebereichen

Mit den nach Ziel 10.2-2 festgelegten Windenergiebereichen sind Höhenbeschränkungen nicht vereinbar.

Erläuterung

mit Windenergiebereichen

Nach § 4 Absatz 1 WindBG sind Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die nach dem 1. Februar 2023 wirksam geworden sind und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen enthalten, nicht anzurechnen. Die regionalplanerischen Windenergiebereiche sind daher ohne Höhenbeschränkung festzulegen.“

10.2-4 Grundsatz: Windenergienutzung durch Repowering

Regional- und Bauleitplanung sollen das Repowering von älteren Windenergieanlagen, die durch einegeringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen.Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die Repwering-Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können.

Erläuterung

Das sogenannte „Repowering“ bietet ein erhebliches Entwicklungspotenzial für die Windenergienutzung. In Anlehnung an das Erneuerbare-Energien-Gesetz wird unter Repowering der Austausch mindestens 10 Jahre alter Windenergieanlagen (Altanlagen) durch neuere moderne Windenergieanlagen verstanden, die neben höherer Leistung in der Regel auch vom Bau her höher und mit größeren Rotoren ausgestattet sind.

Das Repowering bietet die Möglichkeit, ältere, ertragsschwache Anlagen durch moderne Anlagen zu ersetzen. Dabei wird nicht nur der Stromertrag bei gleicher Flächeninanspruchnahme gesteigert, sondern oft auch eine Reduzierung der Umweltbeeinträchtigungen erreicht. Die Gemeinden sollen daher die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen so gestalten, dass ein Repowering zielgerichtet verwirklicht werden kann.

Für das Repowering innerhalb bestehender Konzentrationszonen stellen Höhenbeschränkungen ein Hemmnis dar. Die Gemeinden sind daher gehalten, Höhenbegrenzungen in älteren Flächennutzungs- und Bebauungsplänen auf ihre aktuelle städtebauliche Erforderlichkeit zu überprüfen und nicht zwingend erforderliche Höhenbegrenzungen aufzuheben.

Durch Repowering kann die kommunale Entwicklung u.a. hinsichtlich folgender Aspekte positiv gestaltet werden:

Steigerung des kommunalen Beitrags zur Erreichung der Klimaschutzziele durch eine erhöhte

Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien;

Erhöhung des Gewerbesteueraufkommens durch die höhere Windstromerzeugung;

Förderung der örtlichen Bauwirtschaft durch Repowering-Maßnahmen;

Vermeidung oder Verringerung von Schallimmissionen und Schattenwurf durch Nutzung moderner Anlagentechnik und Auswahl neuer Standorte für Windenergieanlagen;

Vermeidung oder Verringerung der Lichtimmissionen durch Nutzung der neuen Möglichkeiten zur Kennzeichnung (Sichtweitenmessung, Abschirmung nach unten, Synchronisierung der Befeuerung mehrerer Windenergieanlagen);

bessere Einordnung in die bestehende Siedlungsstruktur und den Landschaftsraum;

Verringerung der Anlagenzahl durch Zusammenfassung oder andere Neuordnung der Standorte für Windenergieanlagen, verbunden mit einem Rückbau von Einzelanlagen; im Hinblick auf das Landschaftsbild können die Beeinträchtigungen, die von modernen Anlagen ausgehen, geringer sein als die der rückzubauenden;

gegebenenfalls „Aufräumen“ der Landschaft und Beseitigung negativer Wirkungen durch den Rückbau verschiedener Altanlagen mit reflektierender Farbgebung, unterschiedlicher Rotordrehrichtung und -drehzahl, verschiedenen Bauhöhen etc.

Aufgrund der vielschichtigen Aufgabenstellungen bedarf es zur Vorbereitung des Repowering regelmäßig der Entwicklung eines (örtlichen oder auch mehrere Gemeinden umfassenden oder auch regionalen) „Repowering-Konzepts“, ggf. als integraler Bestandteil von Energie- und Klimaschutzkonzepten. Ein solches Konzept ist zugleich geeignete fachliche Grundlage für die planungsrechtliche Absicherung des Repowering durch die Bauleitplanung. Dabei sind Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) die wichtigsten planungsrechtlichen Instrumente für die planungsrechtliche Absicherung des Repowering. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Aufgabenstellungen und der am Repowering Beteiligten kommt oftmals auch der Abschluss städtebaulicher oder raumordnerischer Verträge in Betracht.

10.2-5 Grundsatz: Landes- und Regionalplanänderungen parallel durchführen und abschließen

Die Regionalplanverfahren zur Festlegung der Flächenziele sollen parallel zur Änderung des Landesentwicklungsplans geführt werden. Insbesondere soll die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 ROG bereits im Jahr 2024 abgeschlossen sein, um die Rechtsfolgen des § 245e Absatz 4 BauGB bereits im Jahr 2024 zu ermöglichen. Im Jahr 2025 sollen die Verfahren abgeschlossen sein.

Erläuterung

durchführen und abschließen

Die sich verschärfende Klima- und Energiekrise erfordert einen beschleunigten Umbau der Energieversorgung weg von fossilen Energieträgern hin zu erneuerbaren Energien. NordrheinWestfalen verfolgt das Ziel, das erste klimaneutrale Industrieland in Europa zu werden. Dies kann - gerade auch im Hinblick auf die Bedeutung der energieintensiven Industrie - nur mit einem deutlich beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien und insbesondere der Windenergie gelingen. Die von der Bundesregierung im WindBG gesetzten Fristen sollen daher in Nordrhein-Westfalen deutlich unterschritten werden.

Im Sinne einer zügigen Umsetzung sollen daher die entsprechenden Planverfahren auf Landes- und Regionalebene weitgehend parallel durchgeführt werden. Die Regionalräte werden gebeten, dies in ihren Zeitplänen für die Regionalentwicklung zu berücksichtigen.

§ 245e Absatz 4 BauGB eröffnet die Möglichkeit einer Genehmigung bereits nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens, wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen des Plans entspricht. Im Sinne eines zügigen Ausbaus der Windenergie soll diese Möglichkeit in den Regionalplanverfahren bereits ab dem Jahr 2024 eröffnet werden. Die Regionalplanverfahren sollen zudem bereits im Jahr 2025 abgeschlossen sein.

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