Planungsdokumente: 2. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen: Ausbau der Erneuerbaren Energien

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festlegungen

10.2-15 Ziel: Inanspruchnahme von hochwertigen Ackerböden für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie

Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen auf hochwertigen Ackerböden darf nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen.

Erläuterung

raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie

Ziel 10.2-15 adressiert die Regional- und Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen – und damit nicht nach § 35 BauGB privilegierte Freiflächen-Solarenergieanlagen und auch nicht die nicht raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen.

Es sind die landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten insbesondere auf besonders ertragsfähigen und hochwertigen Ackerböden durch die kombinierte Nutzung mit Agri-Photovoltaikanlagen zu erhalten. Mittels sog. Agri-Photovoltaikanlagen (im Folgenden als Agri-PV-Anlagen abgekürzt) ist die gleichzeitige Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die PV-Stromproduktion möglich.

Bei den im Ziel adressierten Agri-PV-Anlagen muss die landwirtschaftliche Nutzbarkeit und Ertragsfähigkeit gewährleistet sein. Dies ist orientiert an der DIN SPEC 91434, Ausgabe Mai 2021, https://www.din.de/de/wdc-beuth:din21:337886742, nachzuweisen. Unter anderem darf der erwartete Ertrag nicht weniger als 66 Prozent des Referenzertrags ohne die Agri-PV-Anlage betragen.

Als hochwertige Ackerböden, die nur für Agri-PV-Anlagen in Anspruch genommen werden dürfen, gelten Ackerböden mit einer Bodenwertzahl von 55 und mehr, weil diese eine hohe beziehungsweise sehr hohe Ertragsfähigkeit aufweisen. Für Flächen, auf denen Böden unterschiedlicher Wertigkeit vorkommen, kann der mittlere Wert zu Grunde gelegt werden. Als Grundlage dienen die Bodenzahl oder die Ackerzahl der Bodenschätzung nach § 4 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung. Von denen im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Werten ist die jeweils höhere Zahl maßgebend.

10.2-16 Grundsatz: Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Kernräumen und vergleichbaren Flächen für raumbedeutsame

Freiflächen-Solarenergie Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen soll auf Flächen innerhalb der allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche, die sich durch besonders hohe landwirtschaftliche Ertragskraft der Böden, besonders günstige Agrar- und Betriebsstrukturen oder eine besonders hohe Wertigkeit für spezielle landwirtschaftliche Nutzungen wie Sonderkulturen auszeichnen, nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen.

Erläuterung

und vegleichbaren Flächen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie Grundsatz 10.2-16 adressiert die Regional- und Bauleitplanung für raumbedeutsame FreiflächenSolarenergieanlagen – und damit nicht nach § 35 BauGB privilegierte Freiflächen-Solarenergieanlagen und auch nicht die nicht raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen.

Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 ROG sind die räumlichen Voraussetzungen für die land- und forstwirtschaftliche Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen. Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 5 ROG sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Um diesen Grundsätzen und den Grundsätzen in § 2 Absatz 2 Nummer 4 und 6 ROG hinsichtlich der räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen Rechnung tragen zu können und gleichzeitig gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 5 ROG Kulturlandschaften zu erhalten und zu entwickeln, soll auf Flächen innerhalb der allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche, die sich durch besonders hohe landwirtschaftliche Ertragskraft der Böden, besonders günstige Agrar- und Betriebsstrukturen oder eine besonders hohe Wertigkeit für spezielle landwirtschaftliche Nutzungen wie Sonderkulturen auszeichnen (landwirtschaftlichen Kernräumen und vergleichbaren Flächen) die Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen nur für Agri-PV-Anlagen erfolgen.

Grundsatz 10.2-16 schützt damit neben den über Ziel 10.2-15 geschützten hochwertigen Ackerböden auch diese Flächen und berücksichtigt damit bei der Abwägung konkurrierender Nutzungen auch die weiteren agrarstrukturellen Erfordernisse.

Für die Bestimmung dieser Flächen, aber auch der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Kernräume, können die Fachbeiträge der Landwirtschaftskammer herangezogen werden, die bei der agrarstrukturellen Standortbewertung regionalspezifische Flächeneigenschaften berücksichtigen.

Zu Eigenschaften von Agri-PV-Anlagen wird auf die Erläuterungen zu Zielen 10.2-14 und 10.2-15 verwiesen.

10.2-17 Grundsatz: Besonders geeignete Standorte für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum

Für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen im Freiraum sollen vorzugsweise:

geeignete Brachflächen,

geeignete Halden und Deponien,

geeignete Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten,

geeignete künstliche und erheblich veränderte Oberflächengewässer oder

Windenergiebereiche, sofern dies mit der Vorrangfunktion dieser Bereiche vereinbar ist, genutzt werden.

Des Weiteren sollen vorzugsweise Flächen bis zu einer Entfernung von 500 Metern von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionalen Schienenwegen des Personen- und Güterverkehrs genutzt werden. Dabei soll die Anlagenausweisung vorrangig entlang von Bundesfernstraßen und überregionalen Schienenwegen erfolgen. Entlang von allen anderen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Schienenwegen des Personen- und Güterverkehrs sowie angrenzend an den Siedlungsraum sollen dagegen vorzugweise nur Flächen bis zu einer Entfernung von 200 Metern genutzt werden.

Prioritär sollte die Anlagenausweisung nicht singulär im Freiraum erfolgen, sondern beginnend von der Infrastrukturanlage oder im Zusammenhang mit einer baulichen Nutzung und dabei die Belange landwirtschaftlicher Betriebe berücksichtigen. Auf den besonderen Schutz landwirtschaftlicher Flächen mit hochwertigen Ackerböden im Ziel 10.2-15 und den in der Abwägung zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Kernräumen im Grundsatz 10.2-16 wird verwiesen.

Erläuterung

Freiflächen-Solarenergie im Freiraum

Bei der Planung von raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen sollen die im Grundsatz genannten Standorte (beziehungsweise Flächen oder Bereiche) bevorzugt berücksichtigt werden, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist (vergleiche Ziel 10.2-14) und fachgesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

Als geeignete Brachflächen werden Flächen verstanden, die

über einen längeren Zeitraum ungenutzt und funktionslos geworden sind,

über einen längeren Zeitraum mindergenutzt sind,

über einen längeren Zeitraum temporär zwischengenutzt werden und in absehbarer Zeit für

Folgenutzungen zur Verfügung stehen oder

deren Nutzung in absehbarer Zeit aufgegeben wird

(vergleiche LANUV 2015: Leitfaden zur Erfassung von Brachflächen in Nordrhein-Westfalen).

In diesem Zusammenhang gilt als „längerer Zeitraum“ eine Dauer von mehr als zwei Jahren.

Sofern konkrete Folgenutzungen in absehbarer Zeit geplant sind, gelten die entsprechenden Flächen nicht als Brachflächen im Sinne dieses Grundsatzes, zum Beispiel für die landwirtschaftliche Nutzung hochwertig rekultivierte Flächen im Bereich der Braunkohletagebaue. Landwirtschaftliche Flächen und Kalamitätsflächen fallen nicht unter den Begriff der Brachflächen.

Um Aufschüttungen im Sinne des LEP NRW handelt es sich entsprechend Grundsatz 10.2-1 und der Anlage 3 zur LPlG-DVO unter anderem bei:

a) Abfalldeponien als Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Punkt 2.ja-1) und b) Halden als Standorte beziehungsweise Vorhaben zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen (Punkt 2.ja-2).

Geeignet sind Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten, sofern sie nicht die Eigenschaften von landwirtschaftlichen Kernräumen oder vergleichbaren Flächen aufweisen (vergleiche Grundsatz 10.2-16).

Die Bereiche von bis zu 500 Meter von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionalen Schienenwegen des Personen- und Güterverkehrs wurden gewählt, weil die Förderkulisse des § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c EEG den Raum längs von Autobahnen oder Schienenwegen in einer Entfernung von bis zu 500 Metern umfasst. Für alle anderen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Schienenwege sowie angrenzend an den Siedlungsraum sollen nur Bereiche von bis zu 200 Metern ausgewiesen werden. Innerhalb dieser Flächenkulissen kann davon ausgegangen werden, dass mit dem Abstand zu den Verkehrswegen (in Abhängigkeit von der jeweiligen Verkehrsbelastung unterschiedlich) beziehungsweise dem Siedlungsraum der Überlagerungseffekt der Auswirkungen von Freiflächen-Solarenergie und Verkehrsinfrastruktur beziehungsweise dem Siedlungsraum auf den Raum abnimmt und die Raumbelastungen in der Regel zunehmen. Dem trägt die Formulierung im Grundsatz „bis zu 500 Meter“ beziehungsweise „bis zu 200 Meter“ Rechnung. Wegen der unterschiedlichen Raumbelastung sind Ausweisungen an Bundesfernstraßen gegenüber Ausweisungen an Landesstraßen vorzuziehen. Die genannten Abstände sind vom äußeren Rand der Fahrbahn zu messen. Dabei muss die Anlagenausweisung entlang von Bundesfernstraßen unter Beachtung der anbaurechtlichen Bestimmungen (§ 9 des Bundesfernstraßengesetzes) erfolgen. Bei einer Anlagenausweisung entlang von Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen sind die anbaurechtlichen Bestimmungen des § 25 StrWG NRW zu beachten. Wirtschaftswege, auch wenn sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sind keine Straßen im Sinne des Grundsatzes 10.2-17.

Künstliche stehende Gewässer im Sinne dieser Festlegung sind stehende Gewässer, die in der Regel durch Aufstau von Fließgewässern oder Freilegen oder Wiederherstellen der Grundwasseroberfläche entstanden sind und sich vorbehaltlich fachgesetzlicher Prüfung für Floating-Photovoltaikanlagen eignen. Hierbei darf der primäre Zweck des Gewässers in aller Regel nicht eingeschränkt werden. Vorstellbar ist beispielsweise eine Nutzung auf solchen Abgrabungsgewässern, die hinsichtlich ihrer ökologischen Wertigkeit (unter anderem Artenschutz) und des Landschaftsschutzes keine besondere Bedeutung haben oder eine besondere Größe aufweisen und bei denen auch ansonsten hinsichtlich der bestehenden oder geplanten Nachfolgenutzung keine Konflikte bestehen.

Auch Windenergiebereiche, welche als Vorranggebiete gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ROG festgelegt sind, sollen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen bevorzugt in Anspruch genommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorrangigen Funktionen oder Nutzungen des Windenergiebereiches nicht beeinträchtigt werden. Dies umfasst auch die Möglichkeiten des Repowering. In den Windenergiebereichen haben Windkraftanlagen Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Planungen und Vorhaben, wenn diese mit dem Bau und Betrieb von Windkraftanlagen nicht vereinbar sind. Bei der Darstellung von Windenergiebereichen ist davon auszugehen, dass diese Bereiche konfliktarme Räume zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien darstellen. Darüber hinaus werden seitens der Regionalplanung keine Festlegungen hinsichtlich der möglichen Anzahl von Windkraftanlagen, deren Bauhöhe oder deren Bauausführung getroffen. Durch technisch notwendige Mindestabstände der Windenergieanlagen oder vorhandene topografische Gegebenheiten können sich Flächen ergeben, welche sich für die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen eignen und die vorrangige Funktion des Windenergiebereiches nicht beeinträchtigt. Diese Flächen können für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen in Anspruch genommen werden, ohne dass dabei die vorrangigen Funktionen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 ROG beeinträchtigt werden.

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