Planungsdokumente: 2. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen: Ausbau der Erneuerbaren Energien

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festlegungen

10.2-18 Grundsatz: Freiflächen-Solarenergie im Siedlungsraum

Bauleitplanung soll die Freiflächen-Solarenergienutzung im Siedlungsraum als arrondierende, den anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung unterstützen.

Erläuterung

Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern. Eine sparsame Nutzung von Flächen für die Siedlungsentwicklung einschließlich der Gewerbe- und Industrieflächen vornehmlich für produzierende und gewerbliche Zwecke kann diese Entwicklung unterstützen und ist daher zu berücksichtigen.

Eine Nutzung für Freiflächen-Solarenergieanlagen soll flächenhaft untergeordnet und randlich möglich sein, wenn die angestrebte Nutzung anderer gewerblicher Nutzungen nicht beschränkt wird. Freiflächen-Solarenergieanlagen sollen im Siedlungsraum auch vor dem Hintergrund der Eigenversorgung als arrondierende, den anderen gewerblichen oder industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung befördert werden beziehungsweise möglich sein.

Eine Bauleitplanung für Freiflächen-Solarenergieanlagen soll in dem im Regionalplan festgelegten Siedlungsraum (Allgemeine Siedlungsbereiche –ASB - und Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen - GIB) eher arrondierend andere gewerbliche Nutzungen ergänzen (zum Beispiel im Bereich von ungenutzten Rand- und Erweiterungsflächen bestehender Betriebe).

Darüber hinaus ist die Nutzung vorhandener baulicher Anlagen durch Solarenergie (zum Beispiel auf Dächern oder über Parkplätzen) im Siedlungsraum zu begrüßen.

10.3 Kraftwerksstandorte und Fracking

10.3-1 Ziel: Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan

In Regionalplänen erfolgt die Festlegung neuer Standorte für die Energieerzeugung (Kraftwerksstandorte) als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für zweckgebundene Nutzungen „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ als Vorranggebiete ohne Eignungswirkung. Neue Standorte dienen auch dazu, die Integration der erneuerbaren Energien in das Energiesystem aktiv zu unterstützen.

Erläuterung

Eine kontinuierliche sichere und zugleich kostengünstige Energieversorgung ist eine Grundvoraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Wirtschaft und die Sicherung der Arbeitsplätze im Energieland Nordrhein-Westfalen. Parallel zum Ausbau der erneuerbaren Energien werden neben Speichern und Lastmanagement vor allem flexible und hocheffiziente fossile Kraftwerke gebraucht. Vor diesem Hintergrund spielen neue Kraftwerke für die kommenden Jahrzehnte eine veränderte, aber weiterhin wichtige Rolle. Im Interesse einer sicheren Stromversorgung sind zusätzliche hocheffiziente, dezentrale und flexibel an das schwankende Angebot der erneuerbaren Energien anpassbare Kraftwerkskapazitäten erforderlich. Der Ersatz alter, unflexibler Kraftwerksblöcke mit geringen Wirkungsgraden trägt darüber hinaus dazu bei, die jährlichen CO2-Emissionen aus der Stromerzeugung zu reduzieren.

Die Umstellung der Energieversorgung auf einen stetig steigenden Anteil der erneuerbaren Energien führt dazu, dass eine Angebotsplanung auf der Ebene des Landesentwicklungsplans für neue Standorte für weitere fossile Großkraftwerke zukünftig nicht mehr erforderlich ist. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen von 1995 hatte 17 Standorte für die Energieerzeugung räumlich festgelegt. Diese lagen teilweise isoliert im Freiraum innerhalb oder angrenzend an naturräumlich sensiblen Gebieten (wie z. B. FFH- oder Vogelschutzgebieten). Als Folge der Neuausrichtung entfällt die bisherige landesplanerische Festlegung von Standorten für die Energieversorgung, so dass diese – soweit noch nicht genutzt – für andere räumliche Nutzungen zur Verfügung stehen.

Neue Kraftwerksstandorte, die einer regionalplanerischen Sicherung bedürfen, sind zeichnerisch als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für zweckgebundene Nutzungen „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ festzulegen. Dabei handelt es sich sowohl um die erstmalige regionalplanerische Festlegung eines Kraftwerksstandortes als auch die Erweiterung von bestehenden Kraftwerksstandorten, wenn die regionalplanerische Darstellungsschwelle überschritten wird.

Das Ziel richtet sich ausschließlich an Standorte für Kraftwerke, in denen Energieträger zur Erzeugung von Strom und/ oder Wärme verbrannt werden. Größe und Auswirkungen dieser Anlagen variieren je nach eingesetzter Technik deutlich. Gegenwärtig reichen sie vom Mikro-Blockheizkraftwerk für das Einfamilienhaus über Blockheizkraftwerke (BHKW) zur Versorgung von Wohngebieten bis hin zu großen Gas- und Dampfturbinen(GuD)-Kraftwerken sowie Kohlekraftwerken. Für die raumordnerische Steuerung bedeutet dies: Mikro-Blockheizkraftwerke sind als nicht raumbedeutsam einzustufen. BHKW sind im Einzelfall auf ihre Raumbedeutsamkeit hin zu untersuchen. Kriterien können die in Anspruch genommene Fläche, die installierte Leistung der Anlage oder die Größe des mit Nah- und Fernwärme versorgten Gebietes sein. Bei GuD- und Kohlekraftwerken ist regelmäßig von einer Raumbedeutsamkeit auszugehen. Für diese Vorhaben erfolgt die Festlegung von Kraftwerksstandorten im Regionalplan in der Regel auf Anregung eines Vorhabenträgers.

Die Festlegung eines Standortes für die Energieerzeugung erfolgt als Vorranggebiet ohne Eignungswirkung. Auch außerhalb von solchen Vorranggebieten sind Kraftwerke weiterhin zulässig. Insbesondere werden bestehende Baurechte für Kraftwerke in geeigneten Industriegebieten oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) nicht eingeschränkt. Von dem Ziel nicht erfasst werden Kraftwerksnutzungen, bei denen es sich um räumlich und funktional untergeordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen handelt (wie z. B. Kraftwerke von Krankenhäusern oder Altenheimen zur eigenen Energieversorgung).

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