Planungsdokumente: 2. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen: Ausbau der Erneuerbaren Energien

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festlegungen

10.2-9 Grundsatz: Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und kommunaler Windenergieplanungen

Bei der Festlegung von Windenergiebereichen gemäß Ziel 10.2-2 sollen geeignete Windenergiestandorte und geeignete Windenergieplanungen der Kommunen berücksichtigt werden.

Erläuterung

und kommunaler Windenergieplanungen

Geeignete Windenergiestandorte und geeignete kommunale Planungen sind zu prüfen und in der Regionalplanung zu berücksichtigen.

Geeignet zur planerischen Übernahme in die Regionalpläne sind bestehende Windenergiestandorte und kommunale Windenergieplanungen, wenn sie dauerhaft für eine Windenergienutzung zur Verfügung stehen. Dabei sind technologische Entwicklungen hin zu größeren Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Abstände unter 400 Metern zu Wohnbebauung sind bei bislang nicht genutzten kommunalen Flächenplanungen regelmäßig als ungeeignet anzusehen. Bereits genutzte Standorte können begründet anders beurteilt werden. Dies gilt zum Beispiel im Hinblick auf das Alter der Anlagen und die sich daraus ergebende Prognose für eine Restlaufzeit. Zusätzlich wird auch auf die Fortschreibungspflicht der Regionalplanfestlegungen für die Windenergie gemäß Ziel 10.2-10 verwiesen.

In der Regionalplanung kann dem konzeptionell durch unterschiedliche planerische Kriterien Rechnung getragen werden. Die Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und kommunaler Planungen kann planerisch anders beurteilt werden als die Festlegungen weiterer, zusätzlicher Windenergiebereiche.

10.2-10 Ziel: Monitoring der Windenergiebereiche

Die Windenergiebereiche sind im Hinblick auf technische Entwicklungen und die Ausnutzbarkeit zur Energieerzeugung turnusmäßig zu prüfen und fortzuschreiben.

Erläuterung

Technische Entwicklungen können die Anforderungen an dauerhaft nutzbare Flächen für die Windenergie erheblich verändern. Im Hinblick auf die erforderliche langfristige Sicherung einer klimaverträglichen Energieversorgung überprüft die Landesplanungsbehörde die Eignung der bestehenden Flächen regelmäßig. Dies beinhaltet auch die Evaluierung der Kriterien der Eignung von Flächen. Diese Evaluierung soll alle fünf Jahre erfolgen. Im Wege der Fortschreibung ist eine Streichung ungeeigneter Flächen und eine Neufestlegung geeigneter Windenergiebereiche in den Regionalplänen planerisch vorzusehen.

10.2-11 Grundsatz: Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen

Bei der regionalplanerischen Festlegung von Windenergiebereichen sind die Belange der betroffenen Kommunen besonders in den Blick zu nehmen.

Erläuterung

Einzelne Kommunen sollen möglichst nicht mit mehr als 15 Prozent ihrer Fläche in die regionalplanerischen Windenergiebereiche einbezogen werden. Diese Obergrenze wird bereits bisher landesweit in den kommunalen Windenergieflächenplanungen als Obergrenze eingehalten. Diese kommunale Praxis soll im Hinblick auf das Vermeiden einer Überlastung und zur Gleichbehandlung der kommunalen Belange auch zukünftig als sinnvolle Orientierung für eine Obergrenze eingehalten werden. Eine kommunale Flächenausweisung darüber hinaus ist davon unberührt.

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