10.2-9 Grundsatz: Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und kommunaler Windenergieplanungen
Bei der Festlegung von Windenergiebereichen gemäß Ziel 10.2-2 sollen geeignete Windenergiestandorte und geeignete Windenergieplanungen der Kommunen berücksichtigt werden.
Erläuterung
und kommunaler Windenergieplanungen
Geeignete Windenergiestandorte und geeignete kommunale Planungen sind zu prüfen und in der Regionalplanung zu berücksichtigen.
Geeignet zur planerischen Übernahme in die Regionalpläne sind bestehende Windenergiestandorte und kommunale Windenergieplanungen, wenn sie dauerhaft für eine Windenergienutzung zur Verfügung stehen. Dabei sind technologische Entwicklungen hin zu größeren Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Abstände unter 400 Metern zu Wohnbebauung sind bei bislang nicht genutzten kommunalen Flächenplanungen regelmäßig als ungeeignet anzusehen. Bereits genutzte Standorte können begründet anders beurteilt werden. Dies gilt zum Beispiel im Hinblick auf das Alter der Anlagen und die sich daraus ergebende Prognose für eine Restlaufzeit. Zusätzlich wird auch auf die Fortschreibungspflicht der Regionalplanfestlegungen für die Windenergie gemäß Ziel 10.2-10 verwiesen.
In der Regionalplanung kann dem konzeptionell durch unterschiedliche planerische Kriterien Rechnung getragen werden. Die Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und kommunaler Planungen kann planerisch anders beurteilt werden als die Festlegungen weiterer, zusätzlicher Windenergiebereiche.