Planungsdokumente: 2. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen: Ausbau der Erneuerbaren Energien

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festlegungen

10.2-12 Ziel: Windenergienutzung in Industrie- und Gewerbegebieten

In Industrie- und Gewerbegebieten ist die Inanspruchnahme von geeigneten Flächen für die Windenergienutzung zu prüfen. Dabei ist die Windenergienutzung als eine arrondierende, den anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung zu ermöglichen, um gleichzeitig eine möglichst effiziente Flächennutzung sicherzustellen und eine weitere Ausweisung von Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu vermeiden.

Erläuterung

Die Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien soll durch eine Integration von Windenergie in Industrie- und Gewerbegebieten erheblich unterstützt werden. Geeignete Flächen umfassen hier Abstandsflächen und arrondierende „Restflächen“. Diese sollen grundsätzlich hinsichtlich eines Ermöglichens der Windenergienutzung überprüft werden, um ein geeignetes Flächenangebot auf bereits vorbelasteten Flächen zu schaffen. In Frage kommen bereits bebaute beziehungsweise für bauliche Zwecke rechtsverbindlich geplante Industrie- und Gewerbegebiete.

Zudem unterstützt die Ausweisung von Windenergiebereichen in räumlicher Nähe zu Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen eine netzdienliche Stromerzeugung. Die Entwicklung dezentraler Versorgungsstrukturen als Beitrag zur stärkeren Unabhängigkeit von zentralen Versorgungsstrukturen soll damit unterstützt werden. Eine klimaverträgliche Energieversorgung von Industrie- und Gewerbestandorten soll damit besonderes Gewicht erhalten.

In der Bauleitplanung können sowohl einzelne Standorte festgelegt werden als auch grundlegende Erläuterungen zur Ermöglichung von Windenergieanlagen in der Begründung aufgenommen werden. In Betracht kommt auch eine Anpassung bestehender Bebauungspläne oder eine punktuelle Überplanung zur Ermöglichung der Windenergienutzung. Dabei sind die Regelungen des Planschadensrecht nach den §§ 39 ff. BauGB zu beachten.

Mit der Öffnung von geeigneten Flächen für die Windenergie wird § 2 EEG Rechnung getragen, wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung der erneuerbaren Energien sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen.

10.2-13 Ziel: Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum

Der Zubau von Windenergieanlagen erfolgt in Nordrhein-Westfalen zukünftig in Windenergiebereichen gemäß Ziel 10.2-2 sowie auf Sonderbauflächen, in Sondergebieten und mit diesen vergleichbaren Ausweisungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Die Träger der Regionalplanung sind gemäß Grundsatz 10.2-5 gehalten, diese Windenergiebereiche im erforderlichen Umfang bis 2025 festzulegen.

Bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage des Landesentwicklungsplans in der Fassung vom 01. Mai 2024 angepassten jeweiligen Regionalplanung (Übergangszeitraum) erfolgt der Zubau von Windenergieanlagen auf den Flächen, die Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen.

Soweit solche Konzepte noch nicht vorliegen, sind große zusammenhängende, für die Windenergie geeignete Flächen (Kernpotenzialflächen) für den Windenergieausbau zu nutzen. Diese Flächen eignen sich mangels raumordnungsrechtlicher Restriktion und der Möglichkeit zur Konzentration des Windenergieausbaus besonders zur planerischen Übernahme in die Regionalplanung.

Außerhalb dieser Flächen widerspricht der Zubau in der Übergangszeit dem Steuerungsziel, soweit dieses nicht anderweitig gewahrt ist. Einem raumbedeutsamen Anlagenzubau außerhalb der vorbezeichneten Gebiete soll während des Übergangszeitraums im begründeten Einzelfall jeweils mit Maßnahmen des Raumordnungsrechts (§ 12 ROG, § 36 LPlG NRW) begegnet werden.

Erläuterung

Bundesrechtlich wurde entschieden, den weiteren Windkraftausbau auch im Sinne des Außenbereichsschutzes planerisch gesteuert durchzuführen (BT-Drucksache 20/2355, S. 26; Drucksache 20/2355, S. 32). Hierdurch soll einem großräumig geplanten Ausgleich der Nutzungsinteressen der Vorzug vor kleinräumigen Einzelfallentscheidungen gegeben werden.

In Nordrhein-Westfalen wird im Rahmen der Landesplanung diese Vorgabe insbesondere durch eine gerechte beziehungsweise ausgewogene Verteilung der Ausbauziele auf die einzelnen Planungsregionen (Ziel 10.2-2), Vorgaben zur Austarierung der Ausbauziele mit naturschutzrechtlichen Belangen (Ziele 10.2-6, 10.2-7. 10.2-8, 10.2.-9) und dem Grundsatz der Vermeidung übermäßiger Belastung einzelner Kommunen und deren Einwohnerinnen und Einwohner (Grundsatz 10.2-11) erreicht. Auf Ebene der Regionalplanung sind diese Vorgaben der Landesplanung durch den geeigneten Ausweis von Windenergiebereichen, in denen der Zubau künftig konzentriert sein wird (§ 249 Absatz 1 und 2 BauGB), umzusetzen.

Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Regionalplanung erfordert der bundesrechtlich vorgegebene planerisch gesteuerte Windkraftausbau im Übergangszeitraum eine Lenkung des Ausbaus auf Flächen, für die auch in der neuen Regionalplanung eine Ausweisung als Windenergiebereiche zu erwarten ist. Die Umsetzung der vorgenannten raumordnungsrechtlichen Ziele und der Schutz und wechselseitige Ausgleich der von ihnen adressierten Rechtsgüter, kann im Übergangszeitraum nur auf diese Weise gesichert werden (Plansicherung). Ein ungesteuerter Zubau von Windenergieanlagen im Übergangszeitraum würde sonst die planerischen Auswahlentscheidungen der regionalen Planungsträger ersetzen und letztlich eine erst später wirksame Steuerung über Regionalpläne obsolet machen.

Nur so kann zudem gewährleistet werden, dass die Verfahren zur Aufstellung der Regionalpläne bis 2025 abgeschlossen werden können und nicht durch Umplanungsnotwendigkeiten im laufenden Verfahren aufgrund eines ungesteuerten Anlagenzubaus verzögert werden.

Bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage des Landesentwicklungsplans in der Fassung vom 01. Mai 2024 angepassten jeweiligen Regionalplanung (Übergangszeitraum) wird der Zubau von Windenergieanlagen auf die Flächen die Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen gelenkt. Hierzu sind von Planungsträger beschlossen Plankonzepte, die die Flächenziel der Region sicherstellen, bereits vor dem formellen Aufstellungsbeschluss heranzuziehen.

Soweit solche Konzepte noch nicht vorliegen, sind große zusammenhängende für die Windenergie geeignete Flächen (Kernpotenzialflächen beziehungsweise „No-Regret-Flachen) stattdessen für den Windenergieausbau mangels raumordnungsrechtlicher Restriktion herausragend geeignet. Dies sind in jeder Planungsregion die größten zusammenhängenden Windenergiepotenziale, bei denen im Hinblick auf die Eignung für die Windenergienutzung von einer Übernahme in die Plankonzepte auszugehen ist. Solche Bereiche werden in jeder Planungsregion anteilig zu den von der Landesregierung vorgegebenen Teilflächenzielen in einem Umfang herangezogen, dass die Zielmarke von 200 Anlagen pro Jahr auch bereits im Jahr 2023 auf insgesamt 9 000 Hektar sicher ermöglicht wird. Dabei sind die LEP-Festlegungen 10.2-7 (Waldarme Gemeinden) und 10.2-11 (Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen) zu berücksichtigen. In diesem Rahmen werden auch bestehende Windenergiestandorte und kommunale Windenergieplanungen im Sinne des Grundsatzes 10.2-9 einbezogen.

Einem raumbedeutsamen Anlagenzubau außerhalb der vorbezeichneten Gebiete soll während des Übergangszeitraums im begründeten Einzelfall jeweils mit Maßnahmen des Raumordnungsrechts (§ 12 ROG, § 36 des LPlG NRW) begegnet werden. Etwaige Maßnahmen sollen dabei im Regelfall vom Einvernehmen der von den Anlagen betroffenen Kommunen abhängig gemacht werden. Weitere Einzelheiten regelt die Landesplanungsbehörde mit gesondertem Erlass.

10.2-14 Ziel: Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum

Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen ist im Freiraum mit Ausnahme von regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen und Bereichen zum Schutz der Natur möglich, wenn der jeweilige Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist. Dabei ist dem überragenden öffentlichen Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien Rechnung zu tragen.

Erläuterung

Ziel 10.2-14 adressiert die Regional- und Bauleitplanung – und damit nicht nach § 35 BauGB privilegierte Freiflächen-Solarenergieanlagen.

Freiflächen-Solarenergieanlagen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie nicht auf einem Gebäude, an einer Fassade oder einer einem anderen Zweck dienenden baulichen Anlage (zum Beispiel Lärmschutzwand), sondern auf oder über einer freien Fläche aufgestellt sind. Eine Freiflächen-Solarenergieanlage ist ein in der Regel fest montiertes System, bei dem mittels einer Trägerkonstruktion die Photovoltaikmodule beziehungsweise Kollektoren angebracht sind. Grundsätzlich gilt aber für alle Bauarten von Freiflächen-Solarenergieanlagen, dass diese vergleichsweise einfach auf- und zurückgebaut werden können. Im umgebenden Raum wahrnehmbare Unterschiede verschiedener Freiflächen Solarenergieanlagen resultieren unter anderem aus der Moduldichte, dem Modulwinkel und der Modulhöhe und dem Grad der Beeinträchtigung der vorhandenen Nutzung.

Folgende Bauarten sind in der planerischen Beurteilung zu unterscheiden:

Klassische Freiflächen-Solarenergieanlagen (relativ bodennah aufgeständert),

Floating-Photovoltaikanlagen (auf stehenden Gewässern mit an Schwimmkörpern angebrachten

Modulen) oder

Agri-Photovoltaikanlagen (gleichzeitige Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche

Produktion und die PV-Stromproduktion – ausreichend Raum für die Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Maschinen sowie für eine Haltung größerer Tiere; vergleiche auch Definition in den Erläuterungen zu Ziel 10.2-15).

Zwar ist die Rauminanspruchnahme durch Überschreitung einer bestimmten Größe (ha) allein kein ausreichendes Kriterium für die Raumbedeutsamkeit. Der flächenmäßigen Ausdehnung von Freiflächen-Solarenergieanlagen kommt jedoch eine Indizwirkung für die Raumbedeutsamkeit gemäß den nachfolgenden Erwägungen zu.

Bei Anlagen ab einer Größe von 10 Hektar und mehr ist von einer Raumbedeutsamkeit im Sinne des Ziels 10.2-14 und der nachfolgenden Festlegungen in Kapitel 10.2 auszugehen, wenn nicht Umstände des Einzelfalls der Raumbedeutsamkeit entgegenstehen. Dies kann zum Beispiel sein, wenn aufgrund ihrer Bauart und ihrer Lage die Auswirkungen einer Freiflächen-Solarenergieanlage mit einer Größe von mehr als 10 Hektar über den unmittelbaren Nahbereich hinaus ausgeschlossen werden können.

Der Orientierungswert von 10 Hektar ergibt sich in Anlehnung an § 32 DVO zum LPlG NRW, nach dem die zeichnerischen Festlegungen der Regionalpläne nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage 3 zur DVO entsprechen müssen und diese zeichnerischen Festlegungen in der Regel ab einer Flächengröße von 10 Hektar vorzunehmen sind. Auch das UVPG sieht für Anlagen dieser Größe eine Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor.

Freiflächen-Solarenergieanlagen werden in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben nicht spezifisch genannt, es liegt jedoch nahe, diese Anlagen unter Nummer 18.7.1 der Anlage 1 zum UVPG („Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird...“) zu subsummieren, für die in jedem Fall eine UVP-Pflicht besteht.

Indikatoren für die Nichtraumbedeutsamkeit einer Freiflächen-Solarenergieanlage mit einer Größe von 10 Hektar und mehr sind zum Beispiel, wenn die Solaranlage von der Umgebung nicht einsehbar ist oder die Bauart das nahelegt.

In Anlehnung an die Größenklassen des UVPG wird für Freiflächen-Solarenergieanlagen von 2 Hektar bis weniger als 10 Hektar in der Regel eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich sein, ob eine Raumbedeutsamkeit festgestellt werden kann. Hiermit ist nicht verbunden, dass zur Beurteilung der Raumbedeutsamkeit eine formelle UVP-Vorprüfung (als eigener Verfahrensschritt) vorliegen muss.

Sofern sich aus den anderen unten genannten Kriterien keine Raumbedeutsamkeit ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass bestimmte Anlagen auch mit einer Größe von deutlich mehr als 2 Hektar und unterhalb von 10 Hektar nicht raumbedeutsam sind.

Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen kleiner als 2 Hektar kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese Anlagen nicht raumbedeutsam sind und somit nicht unter die Festlegungen des Ziels 10.2-5 fallen. In Einzelfällen mögen lokale Rahmenbedingungen aber auch dazu führen, dass auch solche verhältnismäßig kleinen Anlagen raumbedeutsam sind wie zum Beispiel eine weithin sichtbare Anlage auf einem Bergrücken, der ansonsten keine baulichen Anlagen und nur eine niedrige Vegetation aufweist.

Insbesondere folgende weitere Kriterien können für eine Beurteilung der Raumbedeutsamkeit von Freiflächen-Solarenergieanlagen herangezogen werden:

die Lage

Ob eine Freiflächen-Solarenergieanlage z. B. im Flachland oder in topographisch bewegten

Gebieten oder auch angrenzend an bebaute Gebiete realisiert werden soll, kann einen Einfluss auf die Bewertung der Raumbedeutsamkeit haben.

das Maß der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds

Zu nennen sind in diesem Zusammenhang die Sichtbarkeit, Spiegelungen, optisch bedrängende

Wirkungen (oder deren Fehlen), Zaunanlage.

die Vorbelastung oder technische Überprägung der Landschaft

Hiermit sind Splittersiedlungen, gehäufte Einzelbebauungen oder das Umfeld von Kläranlagen und Umspannwerken und ähnlichem gemeint.

die Vereinbarkeit mit der Standortumgebung

Hier kann es z. B. von Bedeutung sein, in welchem der landesweit oder regional bedeutsamen

Kulturlandschaftsbereiche die Freiflächen-Solarenergieanlage liegt.

oder Summeneffekte von angrenzenden und mittelbar benachbarten vorhandenen Anlagen

(Zerschneidungseffekt).

Bei den oben genannten Kriterien kann die jeweilige Bauart beziehungsweise Ausführung von Relevanz sein - insbesondere was die Bauhöhe der Freiflächen-Solarenergieanlagen angeht (und damit verbunden insbesondere die Auswirkungen im Nahbereich).

Floating-Photovoltaikanlagen werden auf stehenden Gewässern errichtet. Es handelt sich dabei um PV-Anlagen auf Gewässerflächen mit an Schwimmkörpern angebrachten Modulen. Verankert ist die Anlage dabei am Gewässergrund, Ufer oder an angrenzenden Strukturen. Zu den Auswirkungen der Floating-Photovoltaikanlagen zählen unter anderem eine verringerte Sonneneinstrahlung sowie eine verringerte Verdunstung des Gewässers, es sind aber auch Veränderungen im Schichtungs- und Zirkulationsverhalten des Gewässers sowie eine verringerte Primärproduktion und somit auch ein veränderter Nährstoffumsatz zu erwarten. Auch eine Errichtung auf Abgrabungsgewässern ist in der Regel technisch möglich. Dabei sind jedoch neben den geltenden gesetzlichen Vorgaben und Nutz- und Schutzfunktionen auch die geplanten Nachfolgenutzungen zu beachten. Bei einem in Teilen eines Gewässers gegebenenfalls noch bestehendem Auskiesungsbetrieb sind zudem Stromverbraucher und auch entsprechende Leitungen und Zuwegungen vorhanden.

Daneben gibt es auch noch so genannte Biodiversitäts-Photovoltaikanlagen, die durch ihre Bauart und an die regionale Situation angepasste naturschutzfachliche Aufwertungen der in Anspruch genommenen Flächen gegenüber ihrer vorherigen Nutzung weniger raumbeeinflussend wirken können (vergleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung, Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, BT-Drs. 20/8657, 09.10.2023, S. 99; siehe auch Verordnungsermächtigung zu Biodiversitätssolaranlagen, ebenda, Art. 1 Nummer 48, § 94, Satz 24).

Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist, ist für die Errichtung von Freiflächen-Solarenergieanlagen für folgende Bereiche eine Einzelfallprüfung vorzunehmen:

Regionale Grünzüge

Möglich, wenn mit der konkreten Schutzfunktion des Regionalen Grünzugs vereinbar – zum Beispiel, wenn die Funktion als Kaltluftentstehungsflächen oder Kaltluftleitbahnen durch Freiflächen-Solarenergie-anlagen niedriger Bauart nicht beeinträchtigt wird, bandartige Freiräume dadurch nicht zerschnitten werden oder die Funktion für Naherholungs- und Freizeitnutzungen durch eine verringerte Einsehbarkeit bzw. eine naturnahe Ausgestaltung der Anlagen nicht beeinträchtigt wird.

Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE)

Möglich, wenn mit der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches vereinbar – zum Beispiel in Teilbereichen großräumiger BSLE mit einer weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Landschaftspflege und die landschaftsorientierte Erholung in Kombination mit verringerter Einsehbarkeit und naturnaher Ausgestaltung der Anlagen. Hier kann der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege des LANUV hilfreiche Hinweise geben. Ausgeschlossen etwa bei Vogelschutzgebieten innerhalb von BSLE (Kollision mit höherrangigem FFH-Recht).

Bereiche für den Schutz der Landschaft mit besonderer Bedeutung für Vogelarten des

Offenlandes (BSLV)

Landwirtschaftliche Kernräume (in der Regel nur Agri-PV, siehe Grundsatz 10.2-16)

Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz

Hier wird die Vereinbarkeit zum Beispiel davon abhängen, welche Wasserschutzzonen von dem Vorhaben „betroffen“ sind; in Abhängigkeit von der Ausführung der jeweiligen FreiflächenSolarenergieanlage kann eine solche Anlage in der Wasserschutzzone IIIa oder IIIb durchaus vereinbar sein.

Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB)

Nicht mit Zielen der Raumordnung vereinbar, sofern der Abbau der Lagerstätte beeinträchtigt wird. Mit den Zielen der Raumordnung vereinbar, soweit der Abbau der Lagerstätte bereits vollständig erfolgt ist und der Abbau benachbarter BSAB-Flächen oder Rohstoffreserveflächen nicht beeinträchtigt wird und soweit mit den raumordnerischen Zielen für die Folgenutzung des BSAB sowie die im Rahmen der Vorhabenzulassung festgelegten Wiederherstellungsziele vereinbar.

stehende künstliche Oberflächengewässer (Floating-Photovoltaikanlagen)

Dabei ist dem überragenden öffentlichen Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien Rechnung zu tragen.

In Überschwemmungsbereichen ist die Errichtung von Freiflächen-Solarenergieanlagen in der Regel nicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.

Die regionalplanerisch festgelegten Waldbereiche und Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) sind gemäß Ziel 10.2-14 von vornherein für eine Inanspruchnahme durch raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen ausgeschlossen.

Bei den Planungen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen ist der Grundsatz 8.2-1 zu berücksichtigen. Danach sollen Transportfernleitungen bedarfsgerecht ausgebaut und in Leitungsbändern flächensparend und gebündelt geführt und an bereits vorhandene Bandinfrastrukturen im Raum angelehnt werden. Dazu wird es in aller Regel sinnvoll sein, sofern raumstrukturell möglich, den Bereich parallel zu vorhandenen raumbedeutsamen ober- und unterirdischen Transportfernleitungen durch einen Puffer freizuhalten, der es ermöglicht, Leitungen von der Flächenausdehnung her (inklusive zwingend erforderlichem Sicherheitspuffer) ein weiteres Mal in separater Lage dort unterzubringen.

Zur Umsetzung von Grundsatz 8.2-1 sollen darüber hinaus bei den Planungen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie die über Bundesfachplanungsverfahren festgelegten oder durch Raumordnungsverfahren beziehungsweise Raumverträglichkeitsprüfungen ausgewählten Trassenkorridore für raumbedeutsame ober- und unterirdische Transportfernleitungen berücksichtigt werden, dies insbesondere, wenn das förmliche Planfeststellungsverfahren bereits eingeleitet wurde.

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